Modernisierung der Produkthaftung
Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie ist bis Dezember 2026 in nationales Recht umzusetzen. Mit den neuen Regelungen geht eine erhebliche Ausweitung des Produktbegriffs und der damit verbundenen verschuldensunabhängigen Produkthaftung einher.

Die Bundesregierung hat ihren Entwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts vorgelegt und in der 1. Lesung in den Bundestag eingebracht. Sie erfüllt damit Vorgaben der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie (RL (EU) 2024/2853) vom 23.10.2024, die bis Dezember 2026 in nationales Recht umzusetzen ist.
Modernisierung des deutschen Produkthaftungsrechts
Das Gesetz reformiert das Produkthaftungsrecht erstmals umfassend seit 1989, um es an Digitalisierung, Kreislaufwirtschaft und globale Wertschöpfungsketten anzupassen, und setzt die EU-Richtlinie 2024/2853 um, um den Verbraucherschutz und den Binnenmarkt zu stärken. Die Reform zielt auf eine umfassende Aktualisierung des Produkthaftungsgesetzes ab, um den Schutz der Verbraucher zu erhöhen und die Anpassung an technologische und wirtschaftliche Entwicklungen zu gewährleisten.
Software, inklusive KI-Systeme, wird künftig unabhängig von der Bereitstellungsart in die Produkthaftung einbezogen; Open-Source-Software bleibt hiervon allerdings ausgenommen, soweit sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Sie enthält ferner Regelungen zu Produkten, die nach Inverkehrbringen wesentlich verändert werden, z.B. durch Upcycling, um Haftung bei neuen Risikoprofilen zu klären; Hersteller haften dann auch für wesentlich veränderte Produkte.
Auch die Verantwortlichkeiten bei globalen Lieferketten werden verschärft. Neben Herstellern sollen auch Importeure, Beauftragte, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten und Online-Plattformen unter bestimmten Voraussetzungen haftbar gemacht werden können, um die Durchsetzung der Haftungsansprüche zu erleichtern.
Regelungen über die Offenlegung von Beweismitteln und zur Beweislast führen zu Haftungserleichterungen. Zugleich will das Gesetz einen angemessenen Ausgleich zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen wahren.
Und dann soll die bisherige Haftungshöchstgrenze von 85 Millionen Euro entfallen. Produkte, die bis zum 09.12.2026 in den Verkehr gebracht wurden, sollen bis dahin nach altem Recht haftbar bleiben; ferner soll es Übergangsregelungen für bestehende Produkte geben.
Zielsetzung und rechtlicher Rahmen
Der Entwurf zielt auf die Umsetzung der EU-Richtlinie bis 9. Dezember 2026 ab, stärkt den Verbraucherschutz, fördert nachhaltige Produktion und berücksichtigt technologische Entwicklungen wie Software, KI und Cybersicherheit.
- Modernisierung des EU-Produkthaftungsrechts
- Beitrag zum Binnenmarkt und hohes Verbraucherschutzniveau
- Einbeziehung digitaler Produkte, Software und KI
- Schäden durch Vernichtung nicht beruflich genutzter Daten ersatzfähig
- Herstellerhaftung bei Software-Updates und -Upgrades
- Verantwortlichkeit bei vernetzten digitalen Diensten
- Haftung bei Schäden durch autonome Fahrzeuge und vernetzte Dienste
- Regelungen zu Produkten, die nach Inverkehrbringen wesentlich verändert werden
- Erweiterung der Akteurs-Haftung (z.B. Importeure, Plattformanbieter)
- Wegfall der Selbstbeteiligung bei Sachschäden und Höchstgrenze bei Personenschäden
Inhalt und Struktur des neuen Produkthaftungsgesetzes
Das Gesetz besteht aus fünf Teilen: Haftung des Herstellers, sonstige Akteure, Schadensersatz, Beweisrecht und Schlussbestimmungen, mit klaren Definitionen zu Begriffen wie Produkt, Hersteller, Fehler, wesentliche Änderungen, Inverkehrbringen, Bereitstellen und Inbetriebnahme.
Der Entwurf präzisiert zentrale Begriffe, wie das Produkt (inkl. Software und digitale Konstruktionsunterlagen), Hersteller, Komponenten, verbundene Dienste, wesentliche Änderungen, Inverkehrbringen, Bereitstellen und Inbetriebnahme. Software wird zukünftig unabhängig von der Bereitstellungsart erfasst, ausgenommen bleibt Open-Source-Software außerhalb einer Geschäftstätigkeit.
Komponenten und verbundene Dienste werden explizit geregelt. Wesentliche Änderungen gelten als neue Produkte, Haftung beim Verursacher. Die Kontrolle des Herstellers bleibt auch bei Software-Updates und -Upgrades relevant. Die Fehlerhaftigkeit wird anhand der Sicherheitsanforderungen beurteilt, auch bei Cybersecurity-Lücken. Änderungen, die die ursprüngliche Leistung verändern, gelten als wesentlich. Produkte, die in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, sind Gegenstand der Haftung.
Haftungsausschlüsse und besondere Umstände
Der Entwurf regelt auch, wann die Haftung des Herstellers ausgeschlossen ist, z.B. bei Produkten, die nicht in den Verkehr gebracht wurden, rechtmäßiger Konformität, Entwicklungsrisiken oder wenn der Fehler erst später entstanden ist.
So gelten Haftungsausschlüsse bei Produkten, die außerhalb der EU in Verkehr gebracht wurden, bei Einhaltung rechtlicher Anforderungen, Entwicklungsrisiken, die nach Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnten, Haftung bei Fehlern, die erst nach Kontrolle oder Kontrollverlust entstehen oder der Haftung bei Fehlern, die auf verbundenen Diensten oder Software-Updates basieren. Hersteller müssen die Kontrolle über das Produkt behalten, um später haftbar zu sein; bei wesentlichen Änderungen durch Dritte haftet daher auch derjenige, der die Änderung vornimmt. Bei Software-Updates gilt eine besondere Beurteilung der Fehlerhaftigkeit und Kontrolle. Bei Schäden durch vernetzte Dienste oder autonome Fahrzeuge können Hersteller und Dienstanbieter gemeinsam haften.
Handlungsempfehlungen
Hersteller, auch Softwarehersteller und Hersteller von bislang nicht vom Produkhaftungsrecht umfassten Produkten sollten sich bereits heute mit der Richtlinie und dem Gesetzesentwurf auseinandersetzen. Sie müssen prüfen, ob sie vom Anwendungsbereich des neuen Produkhaftungsrechts erfasst sind. Ferner sollten sie Verträge mit sämtlichen Beteiligten im Produktlebenszyklus, einschließlich Lieferanten, Ingenieuren und Konstrukteuren, Zulieferern und Fertigern prüfen und gegebenenfalls frühzeitig an die neuen Regelungen anpassen. Auch Versicherungsverträge sollten auf neue Risiken geprüft werden.
Link zum Volltext Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestag.de